50% fördern lassen
- Kompetenz und Zuverlässigkeit
- Ihre Website zum Verkaufswerkzeug machen
- Bis zu 50% beim neuen Web-Projekt fördern lassen
Was wird gefördert?
- Neuerstellung Website
- Überarbeitung einer bestehenden Website
- Anbindung eines Online-Shops an eine Website
- Neuerstellung eines Online-Shops
- Erstellung & Umsetzung einer Online-Marketing-Strategie
- Erstellung von technischen Innovationen auf der Seite (Konfigurationen, Kalkulatoren, …)
So einfach gehts!
Nicht einmal von der allmächtigen Interpunktion werden die Blindtexte beherrscht – ein geradezu unorthographisches Leben. Eines Tages aber beschloß eine kleine Zeile Blindtext, ihr Name war Lorem Ipsum, hinaus zu gehen in die weite Grammatik.
Wir sind eines der autorisierten Beratungsunternehmen
für die Förderung go digital des BMWi.
Das heißt für Sie als unser Kunde:
Go Digital Förderung
- Entwicklung einer unternehmensspezifischen Online-Marketing-Strategie
- Aufbau einer professionellen Internetpräsenz zur Vermarktung
- Einführung eines eigenen Online-Shops oder Nutzung externer Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen, sowie auch Social-Media-Tools, Website-Monitoring und Content-Marketing
- nachgeordnete Geschäftsprozesse eines Online-Shops, wie bspw. die Warenbereitstellung und Zahlungsverfahren
Ein im Rahmen des Förderprogramms „go-digital“ begünstigtes Unternehmen kann ein Jahr nach Beendigung der Förderung (Zeitpunkt ist die Bestätigung des Verwendungsnachweises) eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie beantragen lassen.
Sollte als Hauptmodul „Digitale Markterschließung“ oder „Digitalisierte Geschäftsprozesse“ gewählt werden, so sind zwingend zwei Beratertage für IT-Sicherheit (Förderkriterien nach Modul IT-Sicherheit) durchzuführen. Hierfür kann bei Bedarf ein sachverständiger Dritter einbezogen werden.
Sobald ein deutlicher Geschäftsbetrieb mit ausreichendem Umsatz erkennbar ist, können auch Sie als junges Unternehmen die Förderung in Anspruch nehmen.
- Unternehmen der Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Rechts- und Steuerberatung sowie Weiterbildung u. ä.
- Freie Berufe nach § 18 EStG
- Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
- Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
- Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)